Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e.V.
Führungszeugnisse

Nur ein kleiner Teil von Missbrauchs- und Misshandlungsdelikten wird bekannt, nur bei wenigen Fällen steht am Ende eine Verurteilung, die dann auch Eingang in ein Führungszeugnis findet. Nicht alle Verurteilungen tauchen in Führungszeugnissen auf. Bei einigen der einschlägigen Delikte werden die Einträge bereits nach drei Jahren wieder gelöscht. Die Wahrscheinlichkeit, durch ein Führungszeugnis tatsächlich vor einer bereits auffällig gewordenen Person gewarnt zu werden, ist daher sehr gering. Führungszeugnisse vermitteln keine Sicherheit. Sie können aber verhindern, dass einschlägig vorbestrafte Personen unwissentlich beschäftigt werden. Diese Möglichkeit nicht zu nutzen, wäre fahrlässig. Darüber hinaus sind jedoch weitere Präventionsmaßnahmen erforderlich.
Prävention ist mehr als das Einholen von Führungszeugnissen
Missbrauch und Misshandlung sind überall möglich. Die Kinder- und Jugendarbeit ist keine Insel der Seligen. Es ist bekannt, das Pädophile und Pädosexuelle gezielt Kontakt zur ihren Opfern suchen – auch in der Kinder- und Jugendarbeit. Daher sind kontinuierliche Maßnahmen zur Prävention von Missbrauch und Misshandlung in der Kinder- und Jugendarbeit – wie in der gesamten Kinder- und Jugendhilfe, im Freizeitbereich und in den Schulen – unabdingbar, die auch immer wieder überprüft und weiterentwickelt werden müssen. Neben Führungszeugnissen gibt es deutlich effizientere und sinnvollere Möglichkeiten, um Missbrauch und Misshandlungen in der Kinder- und Jugendarbeit zu verhindern oder zumindest entscheidend zu erschweren. In der Regel erfolgt ehrenamtliches Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit in längeren biografischen Bezügen. Dies bedeutet häufig gute Kenntnisse über die Person und hohe soziale Kontrolle, also mehr Wissen, als ein Führungszeugnis vermitteln kann. So schlägt der bayerische Jugendhilfeausschuss vor, über geeignete Wege (z. B. über konkrete Nachfragen vor Beginn der Tätigkeit oder Selbsterklärung) den positiven Leumund von Ehrenamtlichen zu klären (Beschluss des bayerischen Jugendhilfeausschusses vom 12.10.06). Hierzu bieten auch die sozialen Netzwerke der Kinder- und Jugendarbeit in der Regel gute Möglichkeiten. Selbstverpflichtungen, Verhaltenskodexe und entsprechende Formen des Beschwerdemanagements sind ebenso zu nennen. In diese Möglichkeiten sollten die entsprechenden Energien und Ressourcen der Jugendverbände fließen.
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Arbeitshilfe "Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen"
Die Arbeitshilfe des Deutschen Bundesjugendrings zu Führungszeugnissen für Ehrenamtliche nach dem Bundeskinderschutzgesetz richtet sich an Verantwortliche in der Jugendverbandsarbeit auf lokaler Ebene. Neben Hintergrundinformationen zum Bundeskinderschutzgesetz gibt die Broschüre Orientierung für Gespräche oder Verhandlungen mit Jugendämtern. Wann besteht keine Führungszeugnispflicht? Wie kommen Vereinbarungen mit dem Jugendamt zustande? Was soll in Vereinbarungen stehen? Auf diese Frage gibt es Antworten. Beschrieben werden auch Sonderfälle und Anwendungsbeispiele. Download
aej
aej-Position "Zur Rolle von Führungzeugnissen"
aej-Fachtag Schutzauftrag:
Umsetzung § 72 a SBG VIII (Referat Larissa Wocken)
Sichere Orte für Kinder und Jugendliche (Referat Dr. Meta Sell)
Bundesamt für Justiz
Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12 VKostO:
Merkblatt Stand Oktober 2013
Merkblatt Stand März 2013
DBJR
Information des DBJR zum Merkblatt des Bundesamts für Justiz
Hintergrundpapier Führungszeugnisse für Ehrenamtliche
Position 46: Empfehlung des DBJR-Vorstands zur Umsetzung des § 72a, KJHG
BAG der Landesjugendämter
Stellungnahme: Hinweise zur Eignungsüberprüfung § 72a SGB VIII
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.
Landesjugendring Niedersachsen e.V.